Gemäß § 57 WHG (Wasserhaushaltsgesetz) darf Abwasser nur eingeleitet werden, wenn die Schadstofffracht des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies nach dem
allgemein anerkannten Regeln der Technik (aaRdT) möglich ist.
Das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und das Niedersächsische Wassergesetz (NWG) enthalten eine Fülle von Regelungen zur Behandlung und zum Einleiten
von Abwasser und Stoffen.
Regelungen zum kommunalen Abwasser werden von den Landkreis (Unteren Wasserbehörden) getroffen. Der Landkreis legt in der wasserrechtlichen Einleitungserlaubnis die Grenzwerte
fest. Die Einhaltung obliegt dem Betreiber. Bei den geforderten Laboruntersuchungen sind wir Ihnen gerne behilflich. Wir führen im hauseigenen Labor die
Untersuchung der Einleitungspatamer durch.
Einheit:
mg/l
mg/l
mg/l
mg/l
mg/l
mg/l
mg/l
μS/cm
0 C
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